Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 18.03.2019 – 2 Rb 9 Ss 852/18
- BGH, 10.04.2017 – 4 StR 299/16Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns bei internationalem StraßengütertransportZitiert von 10
- OLG Zweibrücken, 08.05.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 6/18, 1 OWi 2 SsBs 6/18
- OLG Stuttgart, 29.03.2017 – 1 Ws 8/17Ordnungswidrigkeitenrecht: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss und Voraussetzungen des dinglichen Arrests im selbstständigen Verfallsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OLG Köln, 19.08.2011 – III-1 RBs 215/11
- OLG Karlsruhe, 21.11.2017 – 2 Rb 4 Ss 699/17
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 25.09.2025 – 1 ORbs 81/25
- VG Ansbach, 16.06.2025 – AN 4 K 23.1389
- BayObLG, 07.05.2025 – 201 ObOWi 279/25Zitiert von 2
91 Entscheidungen zu § 29a OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29a OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/29a#abs-1 (1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/29a#abs-2 (2) Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/29a#abs-3 (3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/29a#abs-4 (4) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/29a#abs-5 (5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.